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Schützenverein Berxen von 1909 e.V.

Satzung

Satzung  Schützenverein Berxen e.V.     (vereinsrechtliche Vorschriften und steuerlich notwendige Bestimmungen)   Bezug: letzte Satzung vom 12.01.1963 Anpassung vom 22.01.2005     § 1       Name, Sitz, Geschäftsjahr   § 1 Nr.1    Der Verein führt den Namen „Schützenverein Berxen e. v.“.        Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Syke unter der Nr.356 eingetragen.   § 1 Nr.2    Der Verein hat seinen Sitz in 27305 Bruchhausen- Vilsen / Ortsteil Berxen.        Der Verein wurde am 21.03.1909 gegründet.   § 1 Nr.3    Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.        Der Verein ist Mitglied im   a) NordWestDeutschenSchützenBund              b) Deutschen Schützenbund   § 1 Nr.4    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.   § 1 Nr.5    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d.                  Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.     § 2       Zweck des Vereins   § 2 Nr.1  Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports.                Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher         Übungen und Leistungen sowie durch Pflege ländlichen Brauchtums.   § 2 Nr.2  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.   § 2 Nr.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.        Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.   § 2 Nr.4    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind        oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.   § 2 Nr.5    Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.     § 3       Erwerb der Mitgliedschaft          Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den         Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand.   § 4       Beendigung der Mitgliedschaft          Die Mitgliedschaft endet   a) mit dem Tod des Mitglieds b) durch freiwilligen Austritt c) durch Streichung von der Mitgliederliste d) durch Ausschluß aus dem Verein        Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.       Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.   § 5       Mitgliedsbeiträge          Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.         Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.   § 6       Organe des Vereins   a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung   § 7       Der Vorstand          Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus   a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) dem Kassenwart Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.   Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.   § 8       Amtsdauer des Vorstands          Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.         Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die  restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.    § 9       Beschlussfassung des Vorstands          Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.  Auf Wunsch des Vorstands können auch alle anderen Amtsinhaber (erweiterter Vorstand) in beratender Funktion teilnehmen.  Bei der Beschlussfassung  entscheidet die Mehrheit  der abgegebenen gültigenStimmen.  Bei  Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.         Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.         Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.   § 10       Die Mitgliederversammlung           In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.         Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten        zuständig:   a)  Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Entlastung des Vorstands.  b)  Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.  c)  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.  d)  Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.  e)  Ernennung von Ehrenmitgliedern.   § 11       Die Einberufung der Mitgliederversammlung          Mindestens einmal im Jahr, möglichst im Januar, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.                   Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages.                     Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.                   Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.   § 12       Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung          Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.         Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.         Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.   Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens  beschließt die Mitgliederversammlung.       Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.       Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.       Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.       Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.   § 13       Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung        Jedes Mitglied kann bis spätestes eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitglieder- versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitglieder- versammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.   § 14       Außerordentliche Mitgliederversammlungen          Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.    § 15    Festlichkeiten und Traditionsveranstaltungen           Das Schützenfest wird - soweit es die Verhältnisse erlauben - jährlich abgehalten. Der Termin und sonstige damit zusammenhängende Fragen werden jeweils auf der Mitgliederversammlung geregelt.   a)  Schützenkönig: Schützenkönig  kann  nur  ein  Vereinsmitglied  werden,  das  bereits  das  21. Lebensjahr vollendet hat und außerdem ein volles Jahr Mitglied des Vereins ist. Die  Königswürde  kann  nur  für  ein  Jahr  verliehen  werden  und  muß  beim nächsten  Schützenfest  an  den  nächstbesten  Schützen  abgetreten  werden.  Erst nach  Ablauf  von  fünf  Jahren  -  sein  Amtsjahr  nicht  mitgerechnet  -  kann  ein Mitglied erneut die Königswürde erringen. Erzielt er in diesem Zeitraum beim Königsschießen  die  höchste  Ringzahl,  so  ist  er  Scheibenträger, bei zweithöchster Ringzahl Fahnenträger, beim Abholen des Königs. Im  Ort  nicht mehr  wohnhafte Vereinsmitglieder können nur dann die Königswürde erlangen, wenn sie sich verpflichten, die Scheibe an einem Hause im Ort oder im Vereinslokal anbringen  zu  lassen.  Die  Scheibe wird dann im Laufe des Königsjahres zu dem Schützenkönig nach Hause gebracht.   b)  Jungschützenkönig: Jungschützenkönig kann jedes Vereinsmitglied werden, das das 15. Lebensjahr vollendet hat.   c)  Kinderkönig: Kinderkönig können alle Kinder aus der ehemaligen Gemeinde Berxen und Kinder von auswärtigen Vereinsmitgliedern werden.   Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen , dass das Königsschießen in ordentlicher und reeller Weise durchgeführt wird.   § 16       Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung    § 16 Nr.1  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.   § 16 Nr.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Lebenshilfe Syke e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.   § 17 Änderungen        In Fällen, die in dieser Satzung gar nicht oder nicht genügend vorgesehen sind, kann der Vorstand Bestimmungen mit unverbindlicher Kraft treffen, doch muß er in der nächsten Mitgliederversammlung darüber berichten und deren Genehmigung einholen.     Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22.01.05 verabschiedet     Berxen, 22.01.05     1. Vorsitzender                      2.Vorsitzender                      Schriftführer                      Kassenwart
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Satzung  Schützenverein Berxen e.V.     (vereinsrechtliche Vorschriften und steuerlich notwendige Bestimmungen)   Bezug: letzte Satzung vom 12.01.1963 Anpassung vom 22.01.2005     § 1       Name, Sitz, Geschäftsjahr   § 1 Nr.1    Der Verein führt den Namen „Schützenverein Berxen e. v.“.        Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Syke unter der Nr.356 eingetragen.   § 1 Nr.2    Der Verein hat seinen Sitz in 27305 Bruchhausen- Vilsen / Ortsteil Berxen.        Der Verein wurde am 21.03.1909 gegründet.   § 1 Nr.3    Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.        Der Verein ist Mitglied im   a) NordWestDeutschenSchützenBund              b) Deutschen Schützenbund   § 1 Nr.4    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.   § 1 Nr.5    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d.                  Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.     § 2       Zweck des Vereins   § 2 Nr.1  Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports.                Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher         Übungen und Leistungen sowie durch Pflege ländlichen Brauchtums.   § 2 Nr.2  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.   § 2 Nr.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.        Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.   § 2 Nr.4    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind        oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.   § 2 Nr.5    Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.     § 3       Erwerb der Mitgliedschaft          Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den         Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand.   § 4       Beendigung der Mitgliedschaft          Die Mitgliedschaft endet   a) mit dem Tod des Mitglieds b) durch freiwilligen Austritt c) durch Streichung von der Mitgliederliste d) durch Ausschluß aus dem Verein        Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.       Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.   § 5       Mitgliedsbeiträge          Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.         Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.   § 6       Organe des Vereins   a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung   § 7       Der Vorstand          Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus   a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) dem Kassenwart Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.   Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.   § 8       Amtsdauer des Vorstands          Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.         Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die  restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.    § 9       Beschlussfassung des Vorstands          Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.  Auf Wunsch des Vorstands können auch alle anderen Amtsinhaber (erweiterter Vorstand) in beratender Funktion teilnehmen.  Bei der Beschlussfassung  entscheidet die Mehrheit  der abgegebenen gültigenStimmen.  Bei  Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.         Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.         Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.   § 10       Die Mitgliederversammlung           In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.         Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten        zuständig:   a)  Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Entlastung des Vorstands.  b)  Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.  c)  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.  d)  Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.  e)  Ernennung von Ehrenmitgliedern.   § 11       Die Einberufung der Mitgliederversammlung          Mindestens einmal im Jahr, möglichst im Januar, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.                   Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages.                     Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.                   Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.   § 12       Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung          Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.         Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.         Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.   Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens  beschließt die Mitgliederversammlung.       Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.       Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.       Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.       Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.   § 13       Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung        Jedes Mitglied kann bis spätestes eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitglieder- versammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.   § 14       Außerordentliche Mitgliederversammlungen          Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.    § 15    Festlichkeiten und Traditionsveranstaltungen           Das Schützenfest wird - soweit es die Verhältnisse erlauben - jährlich abgehalten. Der Termin und sonstige damit zusammenhängende Fragen werden jeweils auf der Mitgliederversammlung geregelt.   a)  Schützenkönig: Schützenkönig  kann  nur  ein  Vereinsmitglied  werden,  das  bereits  das  21. Lebensjahr vollendet hat und außerdem ein volles Jahr Mitglied des Vereins ist. Die  Königswürde  kann  nur  für  ein  Jahr  verliehen  werden  und  muß  beim nächsten  Schützenfest  an  den  nächstbesten  Schützen  abgetreten  werden.  Erst nach  Ablauf  von  fünf  Jahren  -  sein  Amtsjahr  nicht  mitgerechnet  -  kann  ein Mitglied erneut die Königswürde erringen. Erzielt er in diesem Zeitraum beim Königsschießen  die  höchste  Ringzahl,  so  ist  er  Scheibenträger, bei zweithöchster Ringzahl Fahnenträger, beim Abholen des Königs. Im  Ort  nicht mehr  wohnhafte Vereinsmitglieder können nur dann die Königswürde erlangen, wenn sie sich verpflichten, die Scheibe an einem Hause im Ort oder im Vereinslokal anbringen  zu  lassen.  Die  Scheibe wird dann im Laufe des Königsjahres zu dem Schützenkönig nach Hause gebracht.   b)  Jungschützenkönig: Jungschützenkönig kann jedes Vereinsmitglied werden, das das 15. Lebensjahr vollendet hat.   c)  Kinderkönig: Kinderkönig können alle Kinder aus der ehemaligen Gemeinde Berxen und Kinder von auswärtigen Vereinsmitgliedern werden.   Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen , dass das Königsschießen in ordentlicher und reeller Weise durchgeführt wird.   § 16       Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung    § 16 Nr.1  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.   § 16 Nr.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Lebenshilfe Syke e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.   § 17 Änderungen        In Fällen, die in dieser Satzung gar nicht oder nicht genügend vorgesehen sind, kann der Vorstand Bestimmungen mit unverbindlicher Kraft treffen, doch muß er in der nächsten Mitgliederversammlung darüber berichten und deren Genehmigung einholen.     Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22.01.05 verabschiedet     Berxen, 22.01.05     1. Vorsitzender                      2.Vorsitzender                      Schriftführer                      Kassenwart
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